Logo des Amtsgericht Peine (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

Hier finden Sie die aktuelle Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte auf die Richterinnen und Richter des
Amtsgerichts Peine.

l. Herr Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke

1. Angelegenheiten des Strafrichters bezüglich Buchstaben D-M, S ohne St;

2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Grundbuch- und

Urkundssachen;

3. Nachlasssachen (IV, V, VI);

4. Zuständigkeit für Aussagedelikte aus den Abteilungen IV und V.

5. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1

FamFG, soweit sie die Abteilungen II, III und VI betreffen;

6. Landwirtschafts- und Pachtkreditsachen;

7. Alle nicht geregelten Rechtshilfesachen

Vertreter und Vertreterin;

Herr Richter Dr. Chmeis zu Ziffern 1, 4 und 5;

Herr Richter Gerlach zu Ziffer 2, 3 und 7;

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 6

II. Herr Richter am Amtsgericht Gerlach

1. Zivilprozesssachen (C, H) Buchstaben F bis M, die ab 1.1.2019 eingegangenen

Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 9

2. Güterichter gemäß § 278 ZPO

3. Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben F bis M;

4. Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 Wohnungseigentumsgesetz

Buchstaben F bis M; die ab 1.1.2019 eingehenden Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 9.

5. Entscheidungen über Ablehnungen, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind.

6. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen,

Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese

einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht,

Buchstaben B-H

7. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts,

insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§

331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige

unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§

415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des

Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder

Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen

Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht:

Donnerstag

Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für

Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach

dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der

Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht.

Vertreterin:

Frau Richterin am Amtsgericht Harstick Ziffer 1), 3) bis 5)

Frau Richterin am Amtsgericht Rüger zu Ziffer 6)

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 2)

Zweite Vertreterin:

Frau Richterin Rüger zu Ziffer 1) bis 5)

Frau Richterin am Amtsgericht Uffen zu Ziffer 6)

III. Herr Richter am Amtsgericht Müller

1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben A bis G, R und T

mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen.

2. Vollstreckungssachen (J, K, L, N, VN sowie M)

3. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben A bis G, R und T

4. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, §6,113 Abs. 1

FamFG §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen l und IV und V betreffen

5. Güterichter gemäß § 278 ZPO

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter Dr. Chmeis zu Ziffer 1), 3);

Herr Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke zu Ziffer 2)

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 4 und 5)

IV. Herr Richter Dr. Chmeis

1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U - Z

mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen

2. Angelegenheiten des Ermittlungsrichters;

3. Vorsitzender des Schöffengerichts;

4. Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts Buchstaben

5. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen aus den Abteilungen l

und V.

6. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U -Z

7. Entscheidungen nach dem NPOG gegen Erwachsene sowie einzutragende

Sachen in Abteilung XIV B, soweit nicht anderweitig geregelt;

8. Alle übrigen in diesem Beschluss nicht ausdrücklich aufgeführten richterlichen

Aufgaben.

9. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1

FamFG §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen VII, Vlll und IX betreffen;

10. Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss (Erwachsene), die Auslosung der

Schaffen und die sonstigen Schöffenangelegenheiten gemäß GVG;

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziff. 1, 6;

Herr Richter am Amtsgericht Jabs zu Ziffer 2 bis 5, 7, 10

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziff. 9

V. Herr Richter am Amtsgericht Jabs

1. N.N.

2. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts

3. Ordnungswidrigkeitssachen Buchstaben A - Z;

4. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht A - Z;

5. Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss für die Wahl der Jugendschöffen

einschließlich der Auslosung der Schöffen und die sonstigen

Schöffenangelegenheiten des Jugendschöffengerichts gemäß GVG;

6. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die Zuständigkeit

Für Aussagedelikte aus der Abteilung IV und VII.

7. Jugendrichtersachen einschließlich Strafbefehlsverfahren gegen Heranwachsende

nebst VRJs-Angelegenheiten.

8. Die VRJs-Angelegenheiten des Jugendgerichts;

9. Entscheidungen nach dem NPOG gegen Jugendliche und Heranwachsende,

soweit nicht anderweitig geregelt;

10. Rechtshilfesachen in Strafsachen

11. Erzwingungshaftsachen in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten gegen

Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene;

Vertreter:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke

VI. Frau Richterin am Amtsgericht Harstick

1. Zivilprozesssachen (C, H) Buchstaben A- E und N-Z, die ab 1.1.2019

eingegangenen Zivilsachen mit Endziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 0.

2. Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4

Wohnungseigentumsgesetz Buchstaben A - E und N - Z, die ab

1.1.2019 eingehenden Zivilsachen mit Endziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 0.

3. Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben A-E und N bis Z;

Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu 1) und 2) Endziffer 2, 3, 4, 6,

bis 31.12.2018 eingegangenen Buchstaben A- E und N-Z und zu 3)

Frau Richterin am Amtsgericht Rüger zu 1) und 2) Endziffer 7, 8, 0.

VII. Frau Richterin am Amtsgericht Rüger

1. Angelegenheiten des Strafrichters zu Buchstaben A-C, N-R, St, T-Z;

2.-3. N.N.

4. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen,

Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese

einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht,

Buchstaben A, M-R, U-Z.

5. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts,

insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§

331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige

unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§

415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des

Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder

Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen

Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht:

Mittwoch

Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für

Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen

nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich

der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht

Vertreter(in):

Herr Richter am Amtsgericht Jabs zu Ziffer 1) bis 3)

Frau Richterin am Amtsgericht Uffen zu Ziffer 4)

Zweite(r) Vertreter(in):

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 4)

VIII. Frau Richterin am Amtsgericht Uffen

1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstabe H-l, K-L und 0;

2. N.N.

3. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen,

Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Unterbringungssachen, diese

einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht,

Buchstaben 1-L, S, T

4. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben H-l, K-L und 0

5. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts,

insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§

331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§415 ff. FamFG), eilige

unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§

415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des

Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder

Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen

Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht:

Dienstag

Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für

Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen

nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich

der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht.

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu. Ziffer 1- gerade Az-Endziffern;

Herr Richter Dr. Chmeis zu Ziffer 1 - ungerade Az-Endziffern und Ziffer 4;

Zu Ziffer 3:

Vertreter: Herr Richter am Amtsgericht Gerlach

Zweite Vertreterin: Frau Richterin Rüger

im Übrigen zu Ziffer 3 der folgende dienstjüngere mit Strafsachen betraute Richter

bzw. Richterin.

B.

In Zivilsachen verbleiben bei einem Richterwechsel die Sachen mit einer bereits

durchgeführten Beweisaufnahme mit einer Zeugenvernehmung weiterhin in der

Zuständigkeit des bis zum Wechsel zuständigen Richters.

Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung innerhalb der

Zivilprozessabteilung ist zur Entscheidung nach § 147 ZPO stets derjenige

Spruchkörper berufen, in dem das - bezogen auf das Datum der Anhängigkeit -

älteste Verfahren per Schriftsatz eingegangen ist. Stimmen die Daten überein,

entscheidet derjenige Spruchkörper mit der niedrigeren (ggfls. niedrigsten)

Verfahrensendziffer.

C.

Die Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Hildesheim

gem. § 140 a GVG bearbeitet die oder der nach Abschnitt A zuständige Richterin

oder Richter.

l.

Die Zuständigkeit richtet sich in allen Verfahren nach dem Anfangsbuchstaben des

Nachnamens oder der Bezeichnung desjenigen, gegen den sich das Verfahren

richtet bzw. den es betrifft. Bei Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstalten,

Stiftungen und anderen juristischen Personen ist der erste Buchstabe der

vollständigen Bezeichnung maßgebend (z.B. Braunschweiger Brauerei AG),

ausgenommen Bezeichnungen mit "Feiner…" (z.B. Feiner Amtsgericht AG), in

letzteren Fällen gilt der erste Buchstabe des zweiten Wortes.

In Zivilsachen und in Familiensachen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nach

dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname

maßgebend, sofern ein solcher besteht. Ist bereits ein Verfahren zwischen denselben

Personen anhängig, ist dieses Dezernat im Rahmen seiner Grundzuständigkeit auch

für etwaige weitere Verfahren zwischen diesen Personen zuständig. Andernfalls

richtet sich die Erstzuständigkeit nach den allgemeinen Regeln.

Sind von bzw. in einem Verfahren vor dem Familiengericht minderjährige Kinder

betroffen, ist der Name des Kindes, bei mehreren der des erstgeborenen ggfs.,

gemeinsamen minderjährigen Kindes maßgeblich. Diese Zuständigkeit hat Vorrang

vor anderen Regelungen.

In Zivilsachen gegen Wohnungseigentumsgemeinschaften ist der besondere

Eigenname einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Berücksichtigung der

Bezeichnung als Wohnungseigentümergemeinschaft, und wenn ein solcher nicht

besteht, der Name der Straße, in der das Gemeinschafts- und Sondereigentum

belegen ist, maßgeblich.

Bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit in Strafsachen, OWi-Sachen,

bei Verbindung von Strafsachen mit OWi-Sachen, sowie bei

Wiederaufnahmeverfahren, auch wenn der Jüngste selbst keinen Antrag gestellt hat:

* nach dem jüngsten Angeschuldigten bzw. Betroffenen,

* in Gs-Haftsachen bei bis zu drei Beschuldigten wie vorstehend, bei mehr als drei

nach jedem Nachnamen,

* im Übrigen nach dem ersten im Antrag/Klage Aufgeführten, gegen den sich das

Verfahren richtet bzw. den es betrifft.

Die Zuständigkeit in Rechtshilfesachen richtet sich generell nach der Zuständigkeit

im Hauptverfahren, falls dieses hier anhängig wäre, soweit unter A keine

abweichende Regelung getroffen ist.

Die in dem Geschäftsverteilungsplan geregelten Zuständigkeiten und Vertretungen

legen die grundsätzliche und werktägliche Zuständigkeit fest. Für die außerhalb der

Erreichbarkeit im Amtsgericht sowie die an den Wochenenden und Feiertagen

anfallenden Bereitschaftsdienstangelegenheiten wird quartalsweise eine gesonderte

Bereitschaftsdienstregelung getroffen:

Die bestellten Richterinnen und Richter des Bereitschaftsdienstes sind für alle

anfallenden Entscheidungen bestellt.

Der richterliche Bereitschaftsdienst wird von den am Amtsgericht Peine auf

Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern sowie den dem Amtsgericht zur

Ausführung von richterlichen Tätigkeiten zugewiesenen Assessoren und

Assessorinnen wahrgenommen.

Ist die oder der danach Zuständige dennoch durch nachträglich eintretende

Umstände verhindert, wird die Vertretung nach Maßgabe der allgemeinen

Vertretungsregelungen wahrgenommen.

II.

Im Falle der Verhinderung der ordentlichen Vertreterin oder des ordentlichen

Vertreters tritt an deren/dessen Stelle

- bei Angelegenheiten des Ermittlungsrichters zunächst der oder die im Dienstalter

der oder die ordentliche Dezernentin oder Dezernenten nachfolgende

nächstjüngere Richterin oder Richter, der mit Strafsachen betraut ist,

- im Übrigen die bzw. der im Dienstalter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die

bzw. der dann folgende dienstjüngere Richterin bzw. Richter mit einem

Arbeitskraftanteil im hiesigen Gericht von über 50% usw. Bei Verhinderung der

dienstjüngsten Richterin oder des dienstjüngsten Richters vertritt insoweit die oder

der Dienstälteste Richterin oder Richter.

Das Dienstalter wird klarstellend festgestellt:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke

Richterin am Amtsgericht Uffen

Richter am Amtsgericht Müller

Richterin am Amtsgericht Harstick

Richter am Amtsgericht Jabs

Richter am Amtsgericht Gerlach

Richterin am Amtsgericht Rüger

Richter Dr. Chmeis

III.

Die in einem Verfahren durch diesen oder einen früheren

Geschäftsverteilungsplan eingetretene Zuständigkeit wird durch eine Veränderung

der sie begründenden Tatsachen nicht berührt.

Die Zuständigkeit für alle Entscheidungen nach rechtskräftigem Abschluss eines

Verfahrens richtet sich nach der jeweiligen für das Ursprungsverfahren.

Schmuckgrafik Bildrechte: grafolux & eye-server
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

  Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
(PDF, 0,50 MB)

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln